Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AGB)

für die Teilnahme am beyond economy Festival der Sym GmbH

0. Präambel

Das beyond economy Festival ist ein Treffpunkt für fortschrittliche Denker und Akteure im Symworking Ecosystem und darüber hinaus, die sich für eine verantwortungsvolle und zukunftsorientierte Wirtschaft engagieren.

Das Festival bietet den Themen Verantwortungskapitalismus, Transformation und Zukunftsfähigkeit eine Bühne und stellt eine dynamische Plattform für Vernetzung, Wissensaustausch und Inspiration dar.

Ziel des Festivals ist es, unterschiedlichste Gruppen zusammenzubringen und gemeinsam die Wirtschaft der Zukunft zu gestalten.

1. Veranstalterin

Sym GmbH,

Klugstr. 47A,

80638 München (nachfolgend: „Veranstalterin")

Kontakt:

Tel. : +49 89 215 4809 90

Fax : +49 89 215 4809 91

Email : info@sym.eco

www.sym.eco

2. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (nachfolgend auch „AGB") gelten für alle Verträge über die Durchführung von Veranstaltungen der Veranstalterin und regeln alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den teilnehmenden Organisationen, Partnern, Standbetreibern und sonstigen Akteuren.

Die Veranstalterin bietet unterschiedliche Formen der Teilnahme und Zusammenarbeit an, insbesondere: (i) Partner-Pakete, die verschiedene Leistungsbausteine bündeln können (z. B. Standfläche, Bühnenbeteiligung, Tickets); (ii) Kooperationen mit Partnerorganisationen (z. B. mit Vereinen); (iii) Standflächen im Innovation Track oder in der Community Area; (iv) Workshops; (v) interaktive Formate und Bühnenbeteiligungen; sowie (vi) Tickets.

Diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen gelten für sämtliche vorgenannten Leistungen. Regelungen, die sich ausdrücklich auf den „Standbetreiber" oder die Überlassung von Standflächen beziehen, gelten für die übrigen Leistungen und deren Vertragspartner sinngemäß, soweit sich aus der Natur der jeweiligen Leistung nichts anderes ergibt. Soweit Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gelten diese Bedingungen mit der Maßgabe, dass zwingende verbraucherschützende Vorschriften unberührt bleiben.

Es gilt die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültige Fassung dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bestimmungen der Standbetreiber werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Veranstalterin diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Anmeldung

Die Anmeldung und Bestellung einer Standfläche erfolgen ausschließlich unter Verwendung des von der Veranstalterin herausgegebenen Anmeldeformulars. Das Anmeldeformular ist vollständig auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, gibt der Standbetreiber mit dem Ausfüllen und Absenden des bereitgestellten Anmeldeformulars ein Angebot zur Teilnahme an der Veranstaltung ab. Ein Vertrag über die Teilnahme kommt mit der Annahme dieses Angebotes durch die Veranstalterin zustande.

Die Angebote der Veranstalterin sind freibleibend und unverbindlich. Die schriftliche und unterschriebene Anmeldung des Standbetreibers gilt als verbindliches Vertragsangebot, das die Veranstalterin schriftlich (ausreichend per E-Mail) annehmen kann.

Vom Standbetreiber in der Anmeldung formulierte Bedingungen und Vorbehalte werden nicht anerkannt. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Ebenso wenig stellen Platzierungswünsche, auch wenn diese nach Möglichkeit gern berücksichtigt werden, eine Bedingung für eine Teilnahme dar.

Der Eingang der Anmeldung wird dem Standbetreiber innerhalb von 14 Tagen nach Eingang bei der Veranstalterin schriftlich bestätigt. Nach der Eingangsbestätigung hat die Veranstalterin vier Wochen Zeit, die Anmeldung zu prüfen. Bis zur Erteilung einer schriftlichen Zu- oder Absage ist der Standbetreiber an die Anmeldung gebunden (§ 145 BGB). Liegt dem Standbetreiber vier Wochen nach Erhalt der Eingangsbestätigung keine schriftliche Erklärung der Veranstalterin über eine Zulassung oder Absage vor, kann der Standbetreiber eine Erklärungsfrist von einer Woche setzen und nach deren Ablauf von der Anmeldung zurücktreten. In gesonderten Fällen kann die Veranstalterin die Bearbeitungsfrist einmalig um höchstens zwei weitere Wochen verlängern. In diesem Fall wird der Standbetreiber innerhalb der ersten vier Wochen nach Anmeldeeingang informiert.

4. Angebot, Zulassung und Bestätigung

Über die Zulassung des Standbetreibers und des Ausstellungsgutes entscheidet die Veranstalterin nach freiem Ermessen. Das Anmeldeformular oder ggf. das Angebotsformular inklusive der Beschreibung der auszustellenden Produkte sind unverzichtbare Bestandteile des Antrags und binden den Standbetreiber bzgl. seines Angebotes. Die verbindliche Erklärung über die Eigenschaften der auszustellenden Produkte durch den Standbetreiber ist unverzichtbare Voraussetzung für eine Zulassung.

Die Verpflichtung zur Begleichung der Rechnung bleibt davon unberührt. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Zulassung oder Ablehnung der Anmeldung werden von der Veranstalterin schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung ist nicht übertragbar.

5. Standflächenzuteilung

Die Platzzuteilung wird von der Veranstalterin unter Berücksichtigung des Konzeptes und der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten bzw. Flächen vorgenommen und erfolgt bis zehn Tage vor der Veranstaltung. Nach Möglichkeit werden besondere Wünsche des Standbetreibers berücksichtigt. Die Veranstalterin ist berechtigt, aus Gründen der Verfügbarkeit bzw. aufgrund von Begrenzung durch die gegebenen Örtlichkeiten den zugeteilten Standplatz, die Standgröße, die Standmaße und den Standtyp zu verändern, wenn sie dies für erforderlich hält. Bei einer solchen Maßnahme informiert die Veranstalterin den Standbetreiber unverzüglich. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Erfolgt eine Änderung der gewählten Standform oder Standgröße zulasten des Standbetreibers, wird dies finanziell ausgeglichen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Standbetreibers richten sich nach Ziffer 13 (Haftung). Ein Austausch des zugeteilten Standplatzes mit einem anderen Standbetreiber sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Platzes an Dritte sind ohne Zustimmung der Veranstalterin nicht zulässig. Darüber hinaus behält sich die Veranstalterin vor, die Lage der Zugänge zu den Räumlichkeiten zu verlegen.

6. Kosten

Mit der Teilnahme an einer Veranstaltung fallen für die Standbetreiber folgende Kosten an: 1. Standgebühr, 2. Technische oder sonstige Dienstleistungen (z. B. Stromanschlüsse), 3. Ausstattung für Standgestaltung/ Standbau (falls gebucht), 4. Umwelt- und Entsorgungspauschale. Die Höhe der einzelnen Positionen ist dem Anmeldeformular zu entnehmen.

Alle genannten Preise verstehen sich netto zzgl. der aktuell geltenden Mehrwertsteuer.

Werbe- und Bearbeitungspauschale

Bei einigen Veranstaltungen fällt im Rahmen der Veranstaltung eine Werbe- und Bearbeitungspauschale an. Diese wird gesondert im Anmeldeformular ausgewiesen.

Stromanschlüsse

Die Bereitstellung eines Stromanschlusses gilt inklusive Verbrauch, Montage und Demontage. Die Stromzufuhr wird während der Veranstaltungszeiten und der im Anmeldeformular festgelegten Zeiten für Auf- und Abbau bereitgestellt. Wird darüber hinaus die Bereitstellung von Strom auch außerhalb der vorgenannten Zeiträume (Nachtstrom) benötigt, hat der Standbetreiber dies gesondert zu beantragen (ggf. fallen hierfür weitere Kosten an).

Umwelt- und Entsorgungspauschale

Die Standfläche ist nach der Veranstaltung sauber und frei von Abfällen zu hinterlassen. Abfälle sind weitestgehend zu vermeiden. Zur fachgerechten Entsorgung nicht vermeidbarer Abfälle stellt die Veranstalterin Müllcontainer für verschiedene Fraktionen zur Verfügung. Wird der Standplatz unsauber hinterlassen, kann die Veranstalterin eine angemessene Vergütung für die Reinigung und Müllbeseitigung verlangen. Ist dem Standbetreiber bewusst, dass seine Teilnahme mit einem erhöhten

Abfalllaufkommen verbunden ist, ist dieses bereits im Vorfeld anzukündigen. Für die Entsorgung von unangemeldetem Müll wird eine pauschale Reinigungsgebühr in Höhe von 25 € erhoben. Dem Standbetreiber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder eine wesentlich geringere Reinigungs- oder Entsorgungsleistung angefallen ist.

7. Gemeinschaftsstände, Mitaussteller, Weitervermietung

Gemeinschaftsstände und Mitaussteller sowie Weiter- und Untervermietungen sind nur zulässig bei vorheriger Anmeldung und Genehmigung durch die Veranstalterin. Jeder Mit- bzw. Unteraussteller muss gemäß Punkt 3. eine vollständige Anmeldung ausfüllen. Bei erfolgter Zulassung von einem oder mehreren Mitausstellern ist der Hauptaussteller (Standbetreiber) verbindlicher Ansprechpartner für die gebuchte Standfläche und haftet gegenüber der Veranstalterin für alle durch ihn oder die Unteraussteller entstandenen Kosten und Schäden.

8. Ausstellerausweise

Am Veranstaltungstag ist der Einlass nur mit Ausstellerausweisen möglich. Die Ausstellerausweise sind während der Veranstaltung gut sichtbar zu tragen. Jeder Standbetreiber erhält automatisch zwei kostenlose Ausstellerausweise. Zusätzliche Ausstellerausweise können bei der Veranstalterin über ein Bestellformular kostenfrei gebucht werden. Die Ausgabe der Ausstellerausweise erfolgt am Veranstaltungsort. Die Ausstellerausweise gelten ausschließlich für den Standbetreiber und seine Beauftragten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig, bei Missbrauch wird der Ausstellerausweis ersatzlos eingezogen.

Der Zugang zum Veranstaltungsort in der Auf- und Abbauphase ist nur mit Aussteller- bzw. Aufbauausweisen möglich. Aufbauausweise z. B. für zusätzliches Aufbaupersonal sind kostenfrei vorab bestellbar bzw. können auch vor Ort, bei Vorlage eines Berechtigungsnachweises, ausgestellt werden.

9. Zahlungsbedingungen

Die Veranstaltungsgebühren können nur per Rechnung beglichen werden.

Erfolgt die Rechnungslegung auf Weisung des Standbetreibers an einen Dritten, so bleibt der Standbetreiber gleichwohl Schuldner. Bei einigen Veranstaltungen bietet die Veranstalterin einen Frühbucherpreis an. Dieser reduzierte Preis ist nur gültig bei fristgerechter Anmeldung und fristgerechtem Zahlungseingang gemäß Rechnung. Bei Überschreiten des Zahlungstermins verfällt der Preisvorteil und der Normaltarif wird an den Standbetreiber nachberechnet.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Ist der Vertragspartner Verbraucher, betragen die Verzugszinsen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).

10. Fristlose Kündigung, Rücktritt der Veranstalterin

Der Veranstalterin steht ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags zu, wenn der Standbetreiber mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung in Verzug ist. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Der Standbetreiber haftet für alle hierdurch entstandenen Schäden der Veranstalterin, insbesondere für einen eventuellen Mietausfall.

Gerät der Standbetreiber mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, ist die Veranstalterin berechtigt, nach dem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird der Standbetreiber entsprechend den Stornierungsbedingungen in Punkt 12 belastet. Dem Standbetreiber steht das Recht zu nachzuweisen, dass der Veranstalterin gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die gesetzlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

Die Erklärungen des Rücktritts und der fristlosen Kündigung bedürfen der Textform.

11. Rücktritt des Standbetreibers

Neben den gesetzlichen Bestimmungen kann der Standbetreiber bei der Veranstalterin einen Antrag auf Rücktritt vom Vertrag stellen. Der Rücktritt gilt nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn die Veranstalterin ihr Einverständnis in Textform erteilt.

In diesem Fall wird der Standbetreiber entsprechend den Stornierungsbedingungen in Punkt 12 belastet.

12. Stornierung nach erfolgter Zulassung

Eine Stornierung nach erfolgter Zulassung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Veranstalterin und erfolgt nach deren billigem Ermessen.

Wird der Teilnehmerin/dem Teilnehmer nach Erteilung der Zulassung ein Rücktritt gemäß Ziffer 11 dieser Vertragsbedingungen gestattet, ist der in der Anmeldung ausgewiesene Gesamtbetrag – unter Berücksichtigung der von der Veranstalterin gewöhnlich ersparten Aufwendungen – als pauschalierter Schadensersatz wie folgt zu entrichten:

a) Rücktritt bis zwölf (12) Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 25 % des Gesamtbetrages,

b) Rücktritt bis acht (8) Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des Gesamtbetrages,

c) Rücktritt weniger als acht (8) Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 80 % des Gesamtbetrages.

Unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts ist die Veranstalterin berechtigt, zusätzlich die Kosten für Beschilderungen sowie für bedruckte Standrückwände in voller Höhe zu verlangen, sofern deren Herstellung im Zeitpunkt der Stornierung bereits beauftragt wurde.

Wurde der Auftrag für Beschilderungen und bedruckte Standrückwände zum Zeitpunkt der Stornierung bereits erteilt, betragen die hierfür anfallenden Kosten pauschal 1.000 EUR und sind vom Standbetreiber zusätzlich zu tragen. Ist der Veranstalterin ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, statt der Stornierungspauschale den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und vom Standbetreiber ersetzt zu verlangen. Dem Standbetreiber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Stornierungspauschale.

Die vorstehende Stornostaffel gilt für alle gebuchten Leistungen und Pakete, insbesondere für Partner-Pakete, Kooperationen, Standflächen, Workshops sowie interaktive Formate und Bühnenbeteiligungen. Maßgeblich ist der in der Anmeldung ausgewiesene Gesamtbetrag der jeweiligen Buchung.

Ausgenommen von der Stornierung und Erstattung sind die BUNDELS (BUNDLE - Festival Ticket + Studie "Next Economy – Brücken in die Zukunft der Wirtschaft"). Sowohl die Studie als auch das dazugehörige Ticket können nicht erstattet werden.

Umfasst ein Partner-Paket oder eine sonstige Buchung auch Tickets, bleibt der auf die Tickets entfallende Anteil des Gesamtbetrages von der anteiligen Rückzahlung ausgenommen; insoweit gelten die nachfolgenden Regelungen zu Tickets.

Tickets

Tickets sind von einer anteiligen Rückzahlung ausgeschlossen. Der Ticketpreis wird bei einem Rücktritt, einer Stornierung oder einer Nichtinanspruchnahme durch den Ticketinhaber nicht – auch nicht anteilig – erstattet.

Ein Ticket kann bis zum Veranstaltungsbeginn auf eine andere Person übertragen werden. Die Übertragung ist der Veranstalterin auf Verlangen in Textform nachzuweisen; die Veranstalterin kann die Übertragung aus wichtigem Grund ablehnen.

Handelt es sich beim Ticketinhaber um einen Verbraucher, besteht bei Tickets für eine terminlich gebundene Freizeitveranstaltung grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Zwingende gesetzliche Rechte des Ticketinhabers sowie die Regelungen zu höherer Gewalt und zur Absage oder Verlegung durch die Veranstalterin (Ziffer 21) bleiben unberührt.

13. Bewachung, Ausstellungsversicherung und Haftung

Die Veranstalterin übernimmt am Veranstaltungstag die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes. Der Standbetreiber ist jedoch für die Beaufsichtigung und Sicherung seines Standes sowie seiner Ausstellungsgegenstände, insbesondere während der Auf- und Abbauzeiten, selbst verantwortlich. Es wird empfohlen, eine geeignete Ausstellungs- und Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Der Standbetreiber haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn oder seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden, nach den gesetzlichen Vorschriften.

Die Veranstalterin haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie soweit eine Garantie übernommen wurde.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die Veranstalterin nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung der Veranstalterin für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

Für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Ausstellungsgegenständen, Waren, persönlichen Gegenständen oder Standeinrichtungen haftet die Veranstalterin nur nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsregelungen. Dies gilt insbesondere für Schäden aus Feuer, Einbruchdiebstahl, Wasserschäden oder höherer Gewalt.

Außerhalb der Veranstaltungszeiten hat der Standbetreiber wertvolle und leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Im Außenbereich sind sämtliche Güter und Aufbauten auch über Nacht durch den Standbetreiber zu sichern; eine gesonderte Nachtbewachung der Außenflächen bedarf der vorherigen Absprache in Textform mit der Veranstalterin und ist nicht gewährleistet. Eingetretene Schäden sind der Veranstalterin unverzüglich, bei Straftaten auch der Polizei, anzuzeigen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen der Veranstalterin.

14. Werbung auf dem Veranstaltungsgelände

Werbung aller Art ist nur innerhalb der gebuchten Standfläche (insbesondere also nicht in den Hallengängen oder auf dem sonstigen Veranstaltungsgelände) für das eigene Unternehmen des Standbetreibers und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind. Darüber hinaus ist stets Rücksicht zu nehmen auf die benachbarten Standbetreiber, die nicht in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit behindert bzw. belästigt werden dürfen. Das Gleiche gilt für die Verwendung von Geräten und Einrichtungen, durch die auf optische oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll.

Sondergenehmigungen für Werbemaßnahmen außerhalb der eigenen Standfläche sind auf Anfrage möglich. Sämtliche Werbemaßnahmen dürfen weder gegen die gesetzlichen Vorschriften noch gegen die guten Sitten verstoßen oder weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Alle Fremdwerbemaßnahmen sind von der Veranstalterin zu genehmigen. Die Veranstalterin ist berechtigt, nach Abmahnung nicht genehmigter und wie vorbezeichnet unzulässiger Werbung oder Aufbauten diese auf Kosten des Standbetreibers zu entfernen. Sämtliche Werbemittel und Give-aways müssen dem inhaltlichen Anspruch und den Zulassungskriterien der entsprechenden Veranstaltung entsprechen. Für die Entfernung nicht genehmigter Auslagen, Werbemittel oder Aufbauten berechnet die Veranstalterin dem Verursacher eine Aufwandspauschale in Höhe von 250,00 EUR. Dem Verursacher bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

15. Anlieferung/ Abholung

Ausstellungs- und Standmaterialien können nach Absprache bzw. laut der organisatorischen Richtlinien bereits vor Veranstaltungsbeginn zum Veranstaltungsort angeliefert werden. Die Abholung sämtlicher Ausstellungs- und Standmaterialien können am Vortag von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt werden und muss bis spätestens 09.30 Uhr des Veranstaltungstages erfolgt sein. Details hierzu enthalten die organisatorischen Richtlinien der jeweiligen Veranstaltung, die dem Standbetreiber vor der Veranstaltung zugestellt werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, nach vorheriger schriftlicher Abstimmung mit der Veranstalterin einen gesonderten Zeitraum für die Abholung von Ausstellungs- und Standmaterialien zu vereinbaren. Diese Sonderabholungen sind nach der Veranstaltung in eine von der Veranstalterin benannte Abholzone zu verbringen und mit Namen, Adresse und Telefonnummer des Versenders und der Adresse des Empfängers zu versehen. Ausstellungsgüter, Waren und Aufbauten, die ohne vorherige Absprache und Kennzeichnung in der Halle verbleiben, werden auf Kosten des Standbetreibers entsorgt oder eingelagert.

16. Auf- und Abbau

Der Aufbau der Standflächen darf ausschließlich innerhalb der von der Veranstalterin bekannt gegebenen Aufbauzeiten erfolgen und muss spätestens 30 Minuten vor Veranstaltungsbeginn vollständig abgeschlossen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sämtliche Verpackungsmaterialien, Abfälle sowie nicht benötigte Gegenstände von der Standfläche und den angrenzenden Verkehrsflächen zu entfernen.

Der Abbau der Standflächen darf erst nach dem offiziellen Ende der Veranstaltung beginnen und muss bis spätestens 20:00 Uhr des Veranstaltungstages vollständig abgeschlossen sein, sofern die Veranstalterin keine abweichende Regelung trifft.

Während des Auf- und Abbaus sind alle Beteiligten verpflichtet, auf andere Aussteller und Veranstaltungsteilnehmende Rücksicht zu nehmen. Insbesondere dürfen Rettungswege, Verkehrsflächen sowie benachbarte Standflächen nicht blockiert oder beeinträchtigt werden. Das Betreten fremder Standflächen außerhalb der Veranstaltungszeiten ist nur mit Zustimmung des jeweiligen Standbetreibers zulässig.

Fußbodenflächen dürfen ausschließlich mit handelsüblichen Bodenbelägen versehen werden. Kleberückstände, Befestigungsmaterialien oder sonstige Veränderungen an Böden, Wänden, Decken oder sonstigen Einrichtungen des Veranstaltungsortes sind zu vermeiden. Für verursachte Beschädigungen oder Verunreinigungen haftet der Standbetreiber nach den gesetzlichen Vorschriften.

Ein vorzeitiger Abbau des Standes oder der Abtransport von Ausstellungsgütern vor dem offiziellen Veranstaltungsende ist nur mit vorheriger Zustimmung der Veranstalterin zulässig.

Verstößt der Standbetreiber schuldhaft gegen diese Verpflichtung, ist die Veranstalterin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 EUR zu verlangen. Dem Standbetreiber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Veranstalterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.

Nach Abschluss des Abbaus ist die überlassene Standfläche vollständig geräumt, gereinigt und in ihrem ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Verursachte Beschädigungen sind unverzüglich und fachgerecht zu beseitigen. Kommt der Standbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Veranstalterin berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Standbetreibers durchführen zu lassen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

17. Standgestaltung

Bei der angemieteten Standfläche handelt es sich um reine Flächen, je nach gebuchter Variante mit Rück- und ggf. Seitenwänden. Die Fläche beträgt bei der Standard-Version im Innovation Track 4 qm (2 x 2 m) und bei der Akteure-Version in der Community Area 2,25 qm (1,5 x 1,5 m). Die Standfläche muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung bzw. zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß und optisch ansprechend ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Individuelle Stände und Bauten, die eine Bauhöhe von 2,50 m überschreiten, müssen mit einer Bauskizze bei der Veranstalterin beantragt und genehmigt werden.

Die Gestaltung der einzelnen Ausstellungsstände hat so zu erfolgen, dass Standflächen der benachbarten Standbetreiber durch Exponate, Werbeflächen oder Ähnliches nicht eingeschränkt werden. Weiterhin darf es vonseiten des Standbetreibers zu keinerlei olfaktorischen oder akustischen Beeinflussungen/Belästigungen anderer Veranstaltungsbeteiligter kommen. Für Schäden, die aus Missachtung dieser Regelungen entstehen, haftet die verursachende Person bzw. Organisation.

Verankerungen im Hallenboden, in Wänden oder Decken sind unzulässig. Messewände, Fußböden, Hallenwände, Säulen und sonstige feste und mobile Einbauten dürfen in keiner Weise verändert (z. B. beklebt) werden. Es können nach Absprache mit der Veranstalterin Sondergenehmigungen für die temporäre Umgestaltung der Messewände erteilt werden. Die umgestalteten Flächen müssen bis zum Veranstaltungsende durch den Standbetreiber in den Ursprungszustand zurückversetzt werden.

Geschieht dies nicht oder nur teilweise, werden dem Standbetreiber die Kosten zur Beseitigung der Umgestaltung in Rechnung gestellt. Schäden, die durch den Standbetreiber verursacht wurden, hat dieser zu ersetzen. Alle Schäden müssen unverzüglich nach Schadenseintritt der Veranstalterin gemeldet werden. Auf Verlangen der Veranstalterin ist ein Stand, dessen Aufbau nicht genehmigt ist, zu ändern oder zu entfernen. Sofern der Aufforderung zur Änderung nicht nachgekommen wird, hat die Veranstalterin das Recht, den Stand auf Kosten des Standbetreibers zu ändern, zu entfernen oder zu schließen. Alle Zahlungsverpflichtungen des Standbetreibers bleiben davon unberührt.

18. Vorbeugender Brandschutz

Sämtliche durch den Standbetreiber zugebrachten Teile des Messestandes sowie alle eingebrachten Teile der Standbauten dürfen nicht brennbar oder müssen schwer entflammbar sein (DIN 4102 - Baustoffklasse Bl). Nachweise sind während der Veranstaltung mitzuführen und auf Nachfrage vorzuzeigen.

19. Informationspflicht

Bezugnehmend auf das Konzept der Veranstaltung soll für die Besuchenden die Herkunft der dargebotenen Güter transparent, erkenn- und nachvollziehbar sein. Die Standbetreiber verpflichten sich, für sämtliche ausgestellten und angebotenen Waren und Dienstleistungen Informationen über Herkunft und die verwendeten Materialien sowie die Produktionsbedingungen bereitzuhalten. Des Weiteren müssen alle zum Verkauf angebotenen Produkte deutlich mit einem Verkaufspreis versehen sowie mit einer Auskunft über das Vorhandensein der in der Anmeldung angegebenen Nachhaltigkeitsmerkmale gekennzeichnet sein. Auch müssen Name und Adresse des Standbetreibers am Stand angebracht sein.

20. Reinigung/ Abfallentsorgung

Die Veranstalterin sorgt für die allgemeine Grundreinigung der Veranstaltungsfläche. Die Sauberkeit und Reinigung des Standes obliegt dem Standbetreiber und muss vor Beginn der Veranstaltung beendet sein.

21. Vorbehalt/Höhere Gewalt/ Absage durch Veranstalter

Die Veranstalterin ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise abzusagen, zu unterbrechen, zeitlich zu verlegen oder den Veranstaltungsort zu ändern, sofern ihr die Durchführung der Veranstaltung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei höherer Gewalt oder sonstigen von der Veranstalterin nicht zu vertretenden Umständen. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, Feuer, behördliche Anordnungen, Epidemien oder Pandemien, kriegerische Auseinandersetzungen, terroristische Gefahren, Streiks, Energie- oder Versorgungsausfälle sowie der Ausfall oder die Erkrankung von Referentinnen, Referenten oder sonstigen für das Veranstaltungsprogramm wesentlichen Mitwirkenden, sofern dadurch die Durchführung der Veranstaltung erheblich beeinträchtigt wird und die Beeinträchtigung nicht durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere die kurzfristige Beschaffung gleichwertigen Ersatzes, abgewendet werden kann.

Kann die Veranstaltung aufgrund eines solchen wichtigen Grundes nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden, wird die Veranstalterin die Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren.

Muss die Veranstaltung vollständig abgesagt werden, werden bereits geleistete Zahlungen erstattet. Ist der Vertragspartner Unternehmer, ist die Veranstalterin im Fall höherer Gewalt oder sonstiger von ihr nicht zu vertretender Umstände berechtigt, nachweislich bereits entstandene und im Vertrauen auf die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Aufwendungen, insbesondere für bereits beauftragte externe Dienstleistungen, anteilig einzubehalten oder mit Erstattungsansprüchen zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern erfolgt die Erstattung in voller Höhe.

Wird die Veranstaltung lediglich zeitlich verlegt, behalten die geschlossenen Verträge grundsätzlich ihre Gültigkeit. Ist dem Vertragspartner die Teilnahme am Ersatztermin nachweislich nicht zumutbar, kann dieser vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall erfolgt eine Erstattung bereits geleisteter Zahlungen. Ist der Vertragspartner Unternehmer, kann die Veranstalterin die nachweislich bereits entstandenen und nicht vermeidbaren Aufwendungen abziehen; gegenüber Verbrauchern erfolgt die Erstattung in voller Höhe.

Wird die Veranstaltung nur teilweise durchgeführt oder müssen einzelne Leistungen entfallen, besteht ein Anspruch auf eine angemessene anteilige Erstattung der Vergütung, soweit die ausgefallenen Leistungen nicht erbracht wurden. Bereits vollständig erbrachte Leistungen bleiben hiervon unberührt.

Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, soweit die Veranstalterin den Ausfall oder die Einschränkung der Veranstaltung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bleiben unberührt.

22. Fotografieren

Die Veranstalterin ist berechtigt, während der Veranstaltung Fotografien sowie Film- und Tonaufnahmen des Veranstaltungsgeschehens, der Ausstellungsstände und der ausgestellten Produkte anzufertigen oder durch von ihr beauftragte Dritte anfertigen zu lassen.

Diese Aufnahmen dürfen von der Veranstalterin unentgeltlich zum Zweck der Berichterstattung über die Veranstaltung sowie zur Dokumentation und Bewerbung eigener Veranstaltungen, einschließlich der Veröffentlichung auf der Website, in sozialen Medien, in Printmedien und sonstigen Kommunikationskanälen der Veranstalterin, zeitlich und räumlich unbeschränkt genutzt werden.

Der Standbetreiber versichert, dass er hinsichtlich der von ihm ausgestellten Produkte, Präsentationen und sonstigen Inhalte über die hierfür erforderlichen Rechte verfügt und durch deren Abbildung keine Rechte Dritter verletzt werden. Soweit Ansprüche Dritter wegen einer vom Standbetreiber zu vertretenden Rechtsverletzung geltend gemacht werden, stellt der Standbetreiber die Veranstalterin von diesen Ansprüchen frei.

Soweit auf den Aufnahmen einzelne Personen erkennbar abgebildet sind, erfolgt deren Verarbeitung nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitergehende Informationen enthält die Datenschutzerklärung der Veranstalterin. Erkennbar abgebildete Personen können der Verwendung der sie betreffenden Aufnahmen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen (Art. 21 DSGVO).

23. Hausrecht

Die Veranstalterin übt auf dem gesamten Veranstaltungsgelände für die Zeit der Durchführung sowie während der Auf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Die Veranstalterin, ihre Beauftragten und das Personal des jeweiligen Veranstaltungsortes sind berechtigt, Weisungen zu erteilen.

Sämtlichen Weisungen insbesondere der Veranstaltungsleitung, der Polizei, der Feuerwehr sowie der Ordnungsbehörden ist in jedem Fall Folge zu leisten. Tiere sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände verboten.

24. Datenschutzhinweis

Die Veranstalterin verarbeitet personenbezogene Daten der Vertragspartner und deren Ansprechpartner ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), soweit dies für die Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

Personenbezogene Daten können im hierfür erforderlichen Umfang an von der Veranstalterin beauftragte Dienstleister weitergegeben werden, soweit diese zur Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten eingesetzt werden und die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Sofern gesetzlich zulässig, nutzt die Veranstalterin die im Rahmen der Vertragsbeziehung erhobenen Kontaktdaten, um über eigene, ähnliche Veranstaltungen und Angebote zu informieren. Der Nutzung zu Werbezwecken kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft, insbesondere per E-Mail an info@sym.eco, widersprochen werden, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Weitere Informationen über Art, Umfang, Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sowie über die Rechte der betroffenen Personen sind der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der Veranstalterin zu entnehmen. Diese ist auf der Website der Veranstalterin abrufbar.

25. Gerichtsstand/Anwendbares Recht/Sonstiges

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag München. Erfüllungsort ist München.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

Mit der Unterzeichnung der Anmeldung unterwerfen sich der Standbetreiber und seine Beauftragten den Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen, den Teilnahmebedingungen der entsprechenden Veranstaltung, den behördlichen Vorschriften sowie der jeweiligen Hausordnung und den Bestimmungen des Veranstaltungsortes. Die Teilnahmebedingungen, die jeweilige Hausordnung und die Bestimmungen des Veranstaltungsortes werden dem Standbetreiber vor Vertragsschluss zugänglich gemacht oder auf Anfrage übermittelt.